Sonderregelungen für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber gelten bei bestimmten Arbeitnehmergruppen besondere gesetzliche Vorgaben. Diese betreffen insbesondere Schwangerschaft und Mutterschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratsmitglieder, Jugendliche und besondere Beschäftigungsformen.

Werden diese Sonderregelungen nicht beachtet, können erhebliche arbeitsrechtliche Folgen entstehen – insbesondere bei Kündigungen, Arbeitszeit und der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses.

Folgende Bereiche sind für Arbeitgeber besonders relevant:

Schwangere und Mütter

Bei schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber besondere Schutzvorschriften beachten. Das Mutterschutzgesetz enthält Regelungen zur Beschäftigung, Arbeitszeit, Gefährdungsbeurteilung und zum Kündigungsschutz.

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die konkrete Tätigkeit für eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin mit besonderen Gefährdungen verbunden ist. Gegebenenfalls sind die Arbeitsbedingungen anzupassen oder andere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Auch bei der Arbeitszeit gelten besondere Vorgaben. Insbesondere können Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein.

Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Bei einer Kündigung während der Schwangerschaft besteht grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich.

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung unbedingt prüfen, ob eine Schwangerschaft besteht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung ausnahmsweise erfüllt sind.

Auch nach der Entbindung besteht innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist ein besonderer Kündigungsschutz.

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Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber besondere Schutzvorschriften berücksichtigen. Insbesondere bei einer Kündigung sind zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen zu beachten. In bestimmten Fällen ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes beziehungsweise der zuständigen Behörde erforderlich. Eine Kündigung ohne Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens kann unwirksam sein.

Arbeitgeber sollten deshalb vor einer Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers prüfen lassen, welche Beteiligungs- und Zustimmungserfordernisse bestehen.

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Betriebsrat

Auch gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats gelten besondere Schutzvorschriften. Eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht und erfordert die Beachtung der gesetzlichen Beteiligungsrechte. Der besondere Kündigungsschutz soll die unabhängige Tätigkeit des Betriebsrats sicherstellen.

Arbeitgeber sollten deshalb vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen Betriebsratsmitglieder besonders sorgfältig prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind.

Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Geschäftsführung

Geschäftsführer nehmen eine besondere rechtliche Stellung ein. Sie sind regelmäßig keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Deshalb gelten für Geschäftsführer nicht automatisch dieselben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften wie für Arbeitnehmer. Bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer sollte daher geprüft werden, welche Auswirkungen der Wechsel auf die bisherige Arbeitnehmerstellung und den bestehenden Arbeitsvertrag hat. Auch der Geschäftsführeranstellungsvertrag sollte die Rechte und Pflichten sowie die Voraussetzungen einer Beendigung klar regeln.

Für Geschäftsführerinnen können zudem besondere Fragen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft entstehen. Hier kommt es insbesondere auf die konkrete rechtliche Stellung der Geschäftsführerin an.

→ weiter lesen „Geschäftsführung“

Jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss der Arbeitgeber die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. Die zulässige Arbeitszeit ist grundsätzlich begrenzt. Jugendliche dürfen regelmäßig nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auch Pausen, Ruhezeiten und die Freistellung für den Berufsschulunterricht müssen berücksichtigt werden.

Für Arbeitgeber bedeutet dies insbesondere, dass Arbeitszeitregelungen für Jugendliche und erwachsene Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres gleich behandelt werden können.

Heimarbeiter

Auch bei Heimarbeit können besondere gesetzliche Regelungen gelten. Dies betrifft unter anderem die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Welche Kündigungsfristen gelten, hängt unter anderem von der Dauer und der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit sowie davon ab, für wen der Heimarbeiter überwiegend tätig ist.

Arbeitgeber sollten daher vor einer Kündigung prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich unter die besonderen Regelungen für Heimarbeiter fällt.

→ weiter lesen „Kündigungsfristen“

Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren

Auch im Insolvenzverfahren gelten besondere Regelungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter kann eine gesetzliche Höchstkündigungsfrist gelten. Kürzere gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen können jedoch weiterhin maßgeblich sein.

Arbeitgeber beziehungsweise Insolvenzverwalter sollten deshalb die jeweils einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen prüfen.

Sonderregelungen bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen beachten

Besondere Arbeitnehmergruppen dürfen nicht ohne Weiteres nach denselben Regeln behandelt werden wie andere Beschäftigte.

Vor einer Kündigung oder einer anderen wichtigen arbeitsrechtlichen Maßnahme sollte der Arbeitgeber deshalb prüfen, ob ein besonderer Schutz oder ein besonderes Beteiligungsverfahren besteht.

Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung kann helfen, Fehler bei Kündigungen, Arbeitszeitregelungen und anderen Personalentscheidungen zu vermeiden.

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