Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten im Arbeitsrecht besondere Schutzvorschriften. Diese berücksichtigen die jeweilige persönliche oder berufliche Situation und können insbesondere bei Arbeitszeit, Kündigungsschutz und der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes von Bedeutung sein.
Folgende Sonderregelungen sind für Arbeitnehmer besonders wichtig:
Schwangere und Mütter
Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz enthält unter anderem besondere Regelungen zur Arbeitszeit, zu gefährdenden Tätigkeiten und zum Kündigungsschutz.
Schwangere und stillende Frauen dürfen grundsätzlich nicht über die gesetzlich zulässigen Grenzen hinaus beschäftigt werden. Für volljährige Arbeitnehmerinnen gelten dabei insbesondere Grenzen von 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden innerhalb einer Doppelwoche. Außerdem muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. (Gesetze im Internet)
Auch Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit unterliegen besonderen gesetzlichen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber muss zudem die Arbeitsbedingungen auf mögliche Gefährdungen prüfen und erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. (Gesetze im Internet)
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft besteht grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser gilt auch nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche sowie nach der Entbindung innerhalb der gesetzlich bestimmten Schutzfristen.
War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung nicht bekannt, sollte die Arbeitnehmerin ihn grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die verspätete Mitteilung unschädlich sein. (Gesetze im Internet)
Bei einer Kündigung während der Schwangerschaft sollte deshalb schnell geprüft werden, ob diese wirksam ist.
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Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser geht über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus und soll verhindern, dass das Arbeitsverhältnis ohne die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen beendet wird.
Bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen sind deshalb besondere gesetzliche Vorgaben zu beachten. Insbesondere kann die vorherige Beteiligung beziehungsweise Zustimmung der zuständigen Stelle erforderlich sein.
Auch die Beschäftigungsbedingungen können aufgrund der Behinderung besondere Anforderungen an den Arbeitgeber stellen.
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Betriebsrat
Auch Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz.
Ein Betriebsratsmitglied kann grundsätzlich nicht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden. Für eine außerordentliche Kündigung gelten besondere Voraussetzungen und das gesetzlich vorgesehene Beteiligungsverfahren.
Der besondere Schutz soll sicherstellen, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben unabhängig und ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wahrnehmen können.
Wer als Betriebsratsmitglied eine Kündigung erhält oder mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen konfrontiert wird, sollte deshalb kurzfristig prüfen lassen, welche Schutzvorschriften im konkreten Fall gelten.

Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Geschäftsführung
Für Geschäftsführer gelten besondere arbeitsrechtliche beziehungsweise gesellschaftsrechtliche Regelungen. Geschäftsführer sind regelmäßig keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Deshalb gelten für sie nicht ohne Weiteres dieselben Schutzvorschriften wie für Arbeitnehmer.
Mit der Bestellung zum Geschäftsführer kann sich die rechtliche Stellung erheblich verändern. Insbesondere können sich Fragen des Kündigungsschutzes, der Zuständigkeit des Gerichts und der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags stellen.
Der Übergang von einer Arbeitnehmerstellung in eine Geschäftsführerposition sollte deshalb sorgfältig geprüft und vertraglich geregelt werden.
Auch für Geschäftsführerinnen können besondere Schutzfragen entstehen. Die Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes hängt von der konkreten rechtlichen Stellung ab.
→ weiter lesen „Geschäftsführung“
Jugendliche Arbeitnehmer
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten besondere Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Die zulässige Arbeitszeit ist grundsätzlich begrenzt. Jugendliche dürfen regelmäßig nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Auch für Pausen und die Freistellung für den Berufsschulunterricht gelten besondere Regelungen.
Gerade bei Auszubildenden und Jugendlichen sollte deshalb darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Schutzvorschriften eingehalten werden.
Heimarbeiter
Auch für Heimarbeiter gelten besondere arbeitsrechtliche Vorschriften. Insbesondere können bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses andere Kündigungsregelungen gelten als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern.
Bei länger andauernden Beschäftigungsverhältnissen oder einer überwiegenden Tätigkeit für einen Auftraggeber können weitere gesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen.
→ weiter lesen „Kündigungsfristen“
Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren
Auch im Insolvenzverfahren gelten für Arbeitnehmer besondere Regelungen.
Bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter kann eine gesetzliche Höchstkündigungsfrist gelten. Maßgeblich sind dabei insbesondere die insolvenzrechtlichen Vorschriften sowie gegebenenfalls kürzere gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen.
Für Arbeitnehmer ist es wichtig, eine Kündigung des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft hinzunehmen, sondern insbesondere die Kündigungsfrist und die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen.
Besondere Situationen rechtzeitig prüfen
Sonderregelungen können erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Ob besonderer Kündigungsschutz besteht, welche Arbeitszeiten zulässig sind oder welche weiteren Schutzvorschriften gelten, hängt von der jeweiligen Situation und der rechtlichen Stellung des Arbeitnehmers ab.
Erhalten Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung oder sind Sie sich unsicher, ob für Sie besondere Schutzvorschriften gelten, sollten Sie die Angelegenheit möglichst frühzeitig arbeitsrechtlich prüfen lassen.