Sonstige

Folgende Sonderregelungen gelten für die entsprechenden Personengruppen.

Angestellte eines Schuldners – Insolvenz

Im Falle einer Insolvenz gilt die Regelung: Die maximale Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Das ist unabhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers und gilt in folgenden Fällen:

  • Insolvenzverwalter kündigt einem Angestellten des Schuldners
  • Angestellte kündigt dem Insolvenzverwalter

Gibt es gesetzliche oder vertragliche Vorschriften mit einer kürzeren Frist, so gilt die kürzere Frist.

Heimarbeiter

Heimarbeiter können an jedem Tag für den Ablauf des darauffolgenden Tages kündigen und gekündigt werden. Dauert das Beschäftigungsverhältnis länger als 4 Wochen und arbeitet der Heimarbeiter für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister, so verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen. Arbeitet der Heimarbeiter überwiegend nur für einen Auftraggeber oder einen Zwischenmeister, so gelten die üblichen gesetzlichen Regelungen. weiter lesen „Kündigungsfristen“

Jugendliche unter 18

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht mehr als acht Stunden täglich (max. 40 Stunden wöchentlich) arbeiten. Für den Unterricht in der Berufsschule muss der Arbeitgeber den Jugendlichen von der Arbeit befreien. Die Pausen: ab 4,5 Stunden = 30 Minuten Pause; ab 6 Stunden = 60 Minuten Pause