Form und Inhalt

Laut des Nachweisgesetzes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Zusammenfassung der Vertragsbedingungen auszuhändigen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn geschehen. Das Arbeitsverhältnis ist aber auch ohne die schriftliche Zusammenfassung rechtswirksam.

Mündlich oder schriftlich?

Allgemein sind schriftliche Verträge üblich. Mündliche Vereinbarungen sind jedoch auch rechtswirksam. Eine Befristung des Arbeitsvertrages ist dagegen nur in schriftlicher Form rechtswirksam. weiter lesen „Befristeter Arbeitsvertrag“

Was muss in den Vertrag?

Inhaltlich sollte der Vertrag folgende Punkte umfassen.


Arbeitnehmer
Name und Anschrift des Arbeitnehmers

Arbeitgeber
Name und Anschrift des Arbeitgebers

Start
Beginn des Arbeitsverhältnisses

Dauer
Dauer des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet)

Ort
Arbeitsort (ist der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig, so muss ein Hinweis im Vertrag existieren, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt wird)

Tätigkeit
Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (kurze Charakterisierung)

Lohn/Gehalt
Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen genauso wie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit weiter lesen „Lohn und Gehalt“



Arbeitszeit
vereinbarte Arbeitszeit weiter lesen „Arbeitszeit“

Urlaub
Urlaubsanspruch (die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs) weiter lesen „Urlaub“

Kündigungsfrist
Fristen bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses  weiter lesen „Kündigungsfristen“

Tarif
Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, welche für das Arbeitsverhältnis gelten.

Zusatz Minijob
optional Zusatz für geringfügige Beschäftigungen weiter lesen „Geringfügige Beschäftigung“

Zusatz Ausland
optional Zusatz für Auslandsaufenthalt weiter lesen „Auslandsaufenthalt“

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