Der Beurteilende stellt ein schriftliches Zeugnis aus. Dabei gibt es zwei Arten von Zeugnissen:
Einfaches Zeugnis
Qualifiziertes Zeugnis
Die Ausstellung des „Qualifizierten Zeugnisses“ ist nur auf Verlangen des Arbeitnehmers erlaubt. Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein „Qualifiziertes Zeugnis“ gegen Ihren Willen ausstellt!
Kontakt
Ein „Einfaches Zeugnis“ enthält:
- Personenangaben
- akademischer Grad
- Darstellung über die Art der Beschäftigung (anschauliche und allgemein verständlich)
- Arbeitsplatzbeschreibung
- Leitungsbefugnisse, Art und Dauer
- besonderer Vollmachten (z.b. Prokura), Dauer
- absolvierte Fortbildungen
.. soll nicht enthalten:
- Geburtsdatum*
- Adresse
- Unterbrechungen durch Urlaub und Krankheit
- Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses*
- „Zeugnissprache“ weiter lesen „Zeugnissprache“
* außer, der Arbeitnehmer wünscht es
Ein „Qualifiziertes Zeugnis“ enthält zusätzlich:
- Angaben zum Verhalten im Betrieb
- Führungsqualitäten
- Arbeitsleistung
… außerdem (optional):
- Arbeitsbereitschaft
- Arbeitserfolg
- Fachkenntnisse
- Arbeitsorganisation (Ökonomie)
- Arbeitsqualität (Güte)
- Arbeitsumfang
- Ausdrucksvermögen
- Verhandlungsgeschick usw.
Folgende Punkte sind außerdem bei der Erstellung eines Zeugnisses zu beachten:
Gesamte Leistungen
Der Arbeitgeber muss sich bei der Zeugniserstellung auf die gesamten Leistungen des Arbeitsverhältnisses beziehen. Er darf sich nicht auf einzelne positive oder negative Phasen konzentrieren.
Zusätze
Auf Zusätze wie Glückwünsche oder Kondolationen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch im Zeugnis. Es liegt im Ermessen des Ausstellers, ob er dem Arbeitnehmer Glück wünscht oder den Abschied bedauert.
Leitende Mitarbeiter
Bei leitenden Mitarbeitern, die der Geschäftsführung direkt unterstellt waren, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis zu unterzeichnen. Die Position des Unterzeichnenden als Mitglied der Geschäftsleitung muss dabei eindeutig hervorgehen.