Gelegentlich geleistete Überstunden dagegen werden genauso behandelt wie bei Vollzeitkräften. Ordnet der Chef Überstunden an oder duldet diese, so müssen die Stunden ausgeglichen werden. Das geschieht durch dementsprechende Freizeitausgleich oder Auszahlung der Mehrarbeit – solange dies nicht anders geregelt wurde im Arbeits-, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.
Bei Teilzeitkräften, die Mehrarbeit leisten müssen ist die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Arbeiten beispielsweise zu wenige Mitarbeiter in einem Betrieb und sind die Teilzeitkräfte somit gezwungen die Differenz auszugleichen, so ist die Verhältnismäßigkeit gefährdet.
Teilzeitkräfte, die regelmäßig mehr arbeiten, als im Arbeitsvertrag steht, haben Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung. Es kann sogar automatisch eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrags entstehen und eine Teilzeitstelle wird zur Vollzeitstelle.
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