Bei einer Kündigung mit Kündigungsfrist ist es möglich die Überstunden als Freizeitausgleich ans Ende des Arbeitsverhältnisses zu setzen und so den Arbeitsplatz früher zu verlassen. Bei einer fristlosen Kündigung geht das nicht. Auch individuelle Vereinbarungen sind möglich, falls keine Regelung besteht.
Um eine Chance auf Abgeltung der Überstunden zu haben, sollten Arbeitnehmer dafür sorgen, dass Mehrarbeit im Arbeitszeitkonto aufgezeichnet wird und sich eine Beleg aushändigen lassen.
Endet das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag und unterzeichnet der Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung, so verzichtet er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch auf alle Ansprüche aus geleisteter Mehrarbeit, sowohl auf Freizeitausgleich als auch auf Ausbezahlung.
Unterschreiben Sie keine Vereinbarungen, die für Sie nachteilig sind.Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht