Überstundenregelung bei Kündigung

Arbeitnehmer haben nach einer Kündigung Anspruch darauf, sich Ihre Überstunden abgelten zu lassen. Dabei ist es egal, ob die Kündigung fristmäßig oder fristlos erfolgt – es gilt die Überstundenregelung, die im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Das kann Abgeltung durch Ausbezahlung oder Freizeitausgleich sein.

Bei einer Kündigung mit Kündigungsfrist ist es möglich die Überstunden als Freizeitausgleich ans Ende des Arbeitsverhältnisses zu setzen und so den Arbeitsplatz früher zu verlassen. Bei einer fristlosen Kündigung geht das nicht. Auch individuelle Vereinbarungen sind möglich, falls keine Regelung besteht.

Die Ausbezahlung der Überstunden kann knifflig werden, da ein Beleg für die geleisteten Überstunden vorhanden sein sollte. Sowohl der Nachweis über die Überstunden ist erforderlich als auch ein Nachweis, dass der Chef die Überstunden angeordnet oder geduldet hat.

Um eine Chance auf Abgeltung der Überstunden zu haben, sollten Arbeitnehmer dafür sorgen, dass Mehrarbeit im Arbeitszeitkonto aufgezeichnet wird und sich eine Beleg aushändigen lassen.

Endet das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag und unterzeichnet der Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung, so verzichtet er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch auf alle Ansprüche aus geleisteter Mehrarbeit, sowohl auf Freizeitausgleich als auch auf Ausbezahlung.

Unterschreiben Sie keine Vereinbarungen, die für Sie nachteilig sind.Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht