Überstundenabbau

Fallen bei einem Arbeitnehmer Überstunden an, so kann er die Stunden ausgleichen. Der Ausgleich geschieht durch Freizeit oder Auszahlung der Mehrarbeit – solange dies nicht anders geregelt ist im Arbeits-, Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.

Ein bevorzugtes Mittel zum Abbau von Überstunden auf Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberseite ist der Freizeitausgleich.

Der Zeitpunkt ist vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer zu wählen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber vorgeben, wann und wieviel der Arbeitnehmer Überstunden abbauen darf, solange dem Arbeitnehmer kein Nachteil daraus entsteht. Das heißt, wenn beispielsweise gerade nicht so viel Arbeit anfällt, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht am Abfeiern hindern.

Um einen längeren Ausfall des Arbeitnehmers wegen ausgiebigem Überstundenabbau zu vermeiden, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Überstunden zeitnah abfeiert, also dauernd oder wöchentlich. Grundsätzlich ist es vorteilhaft, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich absprechen.

Nachteil für den Arbeitnehmer: Erkrankt der Arbeitnehmer in der Zeit des Überstundenabbaus, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Stunden. Im Gegensatz zum Urlaub, da ist das möglich. Urlaub dient der Erholung, wohingegen Überstundenausgleich nur eine Freistellung ist.

Der Arbeitnehmer geht also ein Risiko ein, wenn er einen Antrag auf Ausgleich der Überstunden einreicht und dann krank wird – die Stunden verfallen. Verfall von Überstunden