Ausbezahlung von Überstunden

Ein Gesetz zur genauen Höhe einer Vergütung von Überstunden fehlt zwar aber im Arbeits- oder Tarifvertrag sind dazu häufig Vereinbarungen festgehalten. Fehlen auch im Arbeitsvertrag Vereinbarungen zum Punkt Überstunden, so sind diese nur in Ausnahmen gerechtfertigt. Trotzdem können Arbeitnehmer auf einen Anspruch hoffen. Die Überstundenregelung im Arbeitsrecht schreibt nämlich vor, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden in folgenden Fällen bestehen kann:

  • Der Arbeitgeber ordnet Überstunden an oder ist davon in Kenntnis gesetzt, so muss er diese ausbezahlen. Es sei denn es ist ein Freizeitausgleich für Überstunden im Arbeitsvertrag vereinbart.
  • Ist eine Dienstleistung nur gegen eine Vergütung von Überstunden zu erwarten, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Wenn die Höhe der Vergütung nicht definiert ist, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Steuer und Überstundenbezahlung

Bevor sich Arbeitnehmer entscheiden, ob sie angefallene Überstunden durch Freizeit ausgleichen oder die Auszahlung der Mehrarbeit bevorzugen, sollten sie folgendes berücksichtigen: die Auszahlung von Überstunden erhöht den Jahresverdienst.

Steigt das Jahresbruttogehalt, so erhöht sich möglicherweise der Steuersatz. Sowohl die Vergütung der Überstunden als auch die Zuschläge sind steuerpflichtig und stellen normalen Lohn dar. Im ungünstigsten Fall hat der Arbeitnehmer mehr gearbeitet, erhält jedoch unterm Strich weniger Gehalt. Der Fall tritt nämlich ein, wenn der Steuersatz gestiegen ist und er mehr Steuern zu zahlen muss.

Jeder Arbeitnehmer sollte daher prüfen, ob der Steuersatz steigt und in dem Fall abwägen, ob es sich lohnt mehr zu arbeiten und dafür ein niedrigeres Nettogehalt zu verdienen.

Für geleistete Arbeit an Feiertagen, Wochenenden oder in der Nacht gibt es allerdings Steuerfreibeträge. Diese Überstundenzuschläge werden nur teilweise oder gar nicht versteuert.

Steuerfreibeträge für Überstundenzuschläge

Überstundenzuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Doch es gibt Ausnahmen: wer an Feiertagen, Wochenenden oder in der Nacht Überstunden leistet, erhält einen Steuerfreibetrag auf den Überstundenzuschlag.

 

Zuschlag Steuerfreibetrag
Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 25 %
Nachtarbeit (0 bis 4 Uhr) 40 %
Sonntagsarbeit (0 bis 24 Uhr) 50 %
Gesetzliche Feiertage (0 bis 24 Uhr + am 31. Dezember ab 14 Uhr) 125 %
Am 24. Dezember ab 14 Uhr / am 25. und 26. Dezember / am 1. Mai 150 %

 

Grundsätzlich ist zwischen dem Anspruch auf einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der steuerrechtlichen Regelung zu unterscheiden. Die Steuerfreibeträge sind im Einkommenssteuergesetz formuliert. Regelungen zu Anspruch und Höhe der Überstundenzuschläge sind im Arbeits-, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgesetzt.

Die Zahlung der Überstunden muss separat zum Lohn erfolgen, sonst greift die Steuerfreiheit nicht. Beispielsweise sind pauschal vergütete Bereitschaftsdienste zusätzlich zum Grundlohn ohne Bezug zu Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei. Nur wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass die pauschalen Zuschläge als Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden, sind die Zuschläge begünstigt. Wichtig ist, dass eine solche Einzelabrechnung bis zum Jahresende vorliegt.

Gibt es Unklarheiten bei den Überstundenzuschlägen, so schalten Sie den Rechtsanwalt ein.

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Einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gibt. Außer für Nachtarbeit besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen.