Kündigungsgründe

Die Kündigungsgründe gliedern sich in folgende Bereiche:

verhaltensbedingt
Fehlverhalten
mehr
personenbedingt
Ursachen in der Person
mehr
betriebsbedingt
Veränderungen im Betrieb
mehr

Suchen Sie sich Hilfe bei einer ungewollten Kündigung. Wir sind eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.

Kontakt
Gründe für eine Kündigung  verhaltensbedingt personenbedingt betriebsbedingt
ordentliche Kündigung,
mit Kündigungsfrist
mit vorheriger Abmahnung ohne Abmahnung betriebliche Umstände erforderlich
außerordentliche Kündigung,
fristlos
besonderer Grund erforderlich –

Verhaltensbedingt

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe werden durch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgelöst. Verhält er sich gegen die Regeln, so muss ihn der Arbeitgeber zuerst abmahnen. Nach wiederholter Abmahnung folgt die Kündigung. [siehe: Abmahnung]

Fehlverhalten kann sein:

  • Selbstbeurlaubung
  • Nichteinhaltung betrieblicher Rauch- und Alkoholverbote
  • Kritik an Arbeitgeber und Vorgesetzten
  • unentschuldigtes Fehlen
  • Unpünktlichkeit
  • Ankündigung Krankheit
  • krankgeschrieben woanders arbeiten

Wussten Sie schon: der Arbeitnehmer, der sich nachweislich gegen die Regeln verhält, muss den auf ihn angesetzten Detektiv bezahlen.

Personenbedingt

Personenbedingte Gründe liegen – wie der Name schon sagt – in der Person des Arbeitnehmers:

  • fehlende Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • ausländischer Wehrdienst von mehr als zwei Monaten
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Krankheit des Arbeitnehmers:
    • lang anhaltende Krankheit
    • häufige Kurzerkrankungen
    • dauernde Arbeitsunfähigkeit
    • Leistungsminderung

Betriebsbedingt

Betriebsbedingte Kündigungen werden durch Veränderungen im Betrieb ausgelöst:

Innerbetriebliche Umstände
  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Einstellung oder Einschränkung der Produktion
Außerbetrieblichen Umständen
  • Auftragsmangel
  • Umsatzrückgang

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz der Umstände an einem anderem Arbeitsplatz weiterbeschäftigen, so darf er ihm nicht kündigen.

Bei der Auswahl des zu Kündigenden muss der Arbeitgeber eine „soziale Auswahl“ treffen. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist. Kündigungen, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen oder sittenwidrige sind, sind unwirksam.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers

  • Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter und
  • Unterhaltspflichten (Schwerbehinderung oder Schwangerschaft)

des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Für eine außerordentliche Kündigung muss ein besonderer Grund vorliegen. Es folgen einige Beispiele:

Kündigungsgründe von Arbeitgeberseite

  • unberechtigte Arbeitsverweigerung
  • ausländerfeindliche Äußerungen
  • grobe Beleidigungen
  • ansteckende, langandauernde oder vorgetäuschte Krankheit
  • sexuelle Belästigungen oder sittliche Verfehlungen
  • Straftaten wie Spesenbetrug oder Unterschlagung von Firmengeldern
  • vorsätzliche Körperverletzungen gegen Mitarbeiter, Kunden oder Vorgesetzte
  • Trunkenheit
  • wenn der Arbeitnehmer eigenmächtiger Urlaub nimmt
  • falsche Stundenberechnung
  • private Telefongespräche (trotz wiederholter Abmahnung, kurze sind erlaubt)
  • im Internet surfen weiter lesen „Surfen am Arbeitsplatz“
  • bei Verdacht auf eine schwere arbeitsvertragliche Verfehlung oder eine strafbaren Handlung, die sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkt

Kündigungsgründe von Arbeitnehmerseite

  • Lohnrückstand (trotz wiederholter Abmahnung)
  • Vertragsverletzungen wie Nichtzahlung zugesagter Umzugskosten
  • leichtfertige Verdächtigungen durch den Arbeitgeber
  • Arbeitsschutzverletzungen
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Krankheit keinen Arbeitsplatz mit wenig körperlicher Arbeit anbieten kann