Außerordentliche Kündigung

Durch außerordentliche Kündigungen kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist beendigen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Grund. Erkennt der Kündigende diesen Grund, so muss er die Kündigung schnellstens aussprechen. weiter lesen „Kündigungsgründe“

Wann ist eine außerordentliche Kündigung rechtswirksam?

  • Der Kündigende muss die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen nach Erkennen des Grundes aussprechen und dem Gekündigtem schriftlich zustellen.
  • Außerdem muss er innerhalb von drei Tagen eine Stellungnahme des Betriebsrates einholen.
  • Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamtes beantragen um Schwerbehinderten zu kündigen.
  • Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen um Schwangeren zu kündigen.
  • Der Arbeitgeber muss einen Antrag beim Arbeitsgericht einreichen um Betriebsratsmitgliedern zu kündigen.

Hält sich der Kündigende nicht an die oben genannten Bedingungen, so verfällt die außerordentliche Kündigung.

Die außerordentliche Kündigung ist das „letzte Mittel“. Der Kündigende muss möglichst vorher versuchen die „andere Seite“ zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anzuhalten. weiter lesen „Abmahnung“